Stellungnahme zum Thema Verbesserungsbeiträge

Wie bereits in der Presse sowie in der Bürgerversammlung am 28.10.2009 in der Scherenberghalle mitgeteilt, werden seitens des Kommunalunternehmens der Stadt Gemünden voraussichtlich im Frühjahr nächsten Jahres Verbesserungsbeiträge für die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen erhoben. Diese Erhebung wird als Vorausleistung in drei Raten erfolgen.

Die erste Rate einen Monat, die zweite Rate sieben Monate und die dritte Rate 19 Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Stadt Gemünden a. Main, bestehend aus dem Bürgermeister sowie je einem Vertreter aus der CSU-, Freie Wähler-, Freie Wählergemeinschaft- und SPD-Fraktion hat sich entschieden die Finanzierung zu 100 Prozent über Beiträge zu decken.

Im Stadtrat wurde die Entscheidung des Verwaltungsrates mit 16:6 Stimmen bestätigt und damit vom Zurückweisungsrecht kein Gebrauch gemacht.
Es wäre auch illusorisch zu glauben, dass eine im Kommunalunternehmen gefällte Entscheidung durch die „großen Fraktionen“ hinterher durch die gleichen „großen Fraktionen“ zurückgewiesen würde.

Zwei der 6 Gegenstimmen kamen von unserer Fraktion. Wir sind gegen eine Finanzierung zu 100% über Beiträge.

Die Finanzierung zu 100 % über die Beitragszahler bedeutet, dass nur die Grundstückseigentümer zur Kasse gebeten werden. Der Gebührenzahler, der die entsprechenden Einreichtungen ebenfalls benutzt, zahlt dafür keine zusätzlichen Gebühren.
Somit werden 100% der Kosten von geschätzten 50% der Bürger getragen. Das kann nicht gerecht sein.

Wir lehnen deshalb diese Art der Finanzierung ab.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Seifriedsburg, 12.11.2009

Stadtrat
Jürgen Lippert
Wolfsmünsterer Str. 6
97737 Gemünden-Seifriedsburg
Tel.: 09351/5152
Mobil: 0151/12355307
e-mail: juergen.lippert@bfb-aktuell.de

Stadtrat
Matthias Kübert
Hammelburger Str. 1
97737 Gemünden-Seifriedsburg
Tel: 09351/5585
Mobil: 0176/11783001
e-mail: Matthias.Kuebert@bfb-aktuell.de

Stellungnahme Thema Bürgerbegehren Verbesserung

TOP 8 der öffentlichen Stadtratssitzung vom 22.03.2010

Entscheidung nach Art. 18a Abs. 8 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Stellungnahme der Fraktion Bündnis für Bürgernähe zum Beschlussvorschlag d. Verwaltung

Wir stellen fest, dass die formellen Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren vorliegen. Dies wurde in der vorliegenden Sitzungsvorlage des Bürgermeisters schriftlich bestätigt.

Der Meinung der Verwaltung, dass das Bürgerbegehren aus den genannten Gründen unzulässig ist, können wir uns allerdings nicht anschließen.

Begründung:

Sicherlich ist die Argumentation richtig, dass gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Gemünden a. Main Entscheidungen des Verwaltungsrates zu den entsprechenden Satzungen dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben wurden und mehrheitlich vom Stadtrat (übrigens gegen die Stimmen unserer Fraktion) bestätigt wurden. Somit hat der Stadtrat von seinem sog. Zurückweisungsrecht gem. § 6 Abs. 3 Satz 6 der Unternehmenssatzung keinen Gebrauch gemacht.

Weiterhin sieht die Unternehmenssatzung ein Weisungsrecht des Stadtrates im Falle des § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstabe f), m) und n) vor. Diese Sachverhalte betreffen allerdings nicht die Verbesserungsbeitragssatzungen und damit auch nicht die Kernfrage des Bürgerbegehrens.

Wir stimmen auch zumindest teilweise zu, dass mit Übertragung der Aufgaben der Wasserversorgung und Entwässerung an das Kommunalunternehmen, diese eigentlich nicht mehr Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können.

Diese Argumentation von Ihnen Herr Bürgermeister, zur Ablehnung des Bürgerbegehrens ist eine mögliche und sicherlich nicht falsche rechtliche Auffassung zur Erklärung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Wir argumentieren aber für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in folgender u.E. rechtlich einwandfrei zulässigen Art und Weise:

Der Stadtrat hat gem. Art. 90 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung (GO) ein gesetzliches Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates und zwar in den Angelegenheiten des Art. 90 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GO. Ich zitiere den Wortlaut betreffend des Weisungsrechts: Im Falle Satzes 3 Nr. 1 (Erlass von Satzungen und Verordnungen) unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrates den Weisungen des Gemeinderates.

Der Kommentar (Prandl/Zimmermann/Büchner) zum Weisungsrecht des Stadtrates gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates sagt folgendes aus:

Ich zitiere wörtlich: „Gesetzliches Weisungsrecht – Das Weisungsrecht des Gemeinderates beim Erlass von Satzungen und Verordnungen ist unabhängig von den Regelungen der Unternehmenssatzung; ob und inwieweit der Gemeinderat davon Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen“.
Gem. Kommentar sieht das Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates vor, dass z.B. die Höhe der Gebühren beim Erlass einer Satzung verbindlich vorgegeben werden können (Seite 5 des Kommentars zu Art. 90 GO)

Sie Herr Bürgermeister haben uns bisher auf dieses Weisungsrecht gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern in dieser Angelegenheit nicht hingewiesen. Warum nicht?

Wir behaupten, bei vorheriger Beratung und Ausübung des Weisungsrechts durch den Stadtrat wäre eine Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit anders gefallen, als die jetzige 100%-Regelung.

Aus dieser Rechtslage ist deshalb zu folgern, dass die Frage des Bürgerbegehrens auf einen Beschluss des Stadtrates hinzielt, eine Weisung an die Mitglieder des Verwaltungsrates zu erteilen, eine Abstimmung in der Weise vorzunehmen die Verbesserungssatzungen im Sinne der gestellten Frage des Bürgerbegehrens nämlich im Verhältnis 70 : 30 zu ändern.

Der Bürgerentscheid hätte damit gem. Art. 18a Abs 13 GO die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Damit wird mittels des Bürgerbegehrens die Weisung, die dem Stadtrat kraft Gesetzes zusteht, an die Mitglieder des Verwaltungsrates erteilt, die Satzung im vorgenannten Sinne zu ändern.

Alle anderen Überlegungen und Begründungen zur Unzulässigkeitserklärung würden auch der Logik, dem Sinn und dem Gedanken der nachträglichen Schaffung und Einführung eines solchen Instruments wie dem Bürgerbegehren und dem Bürgerantrag ad absurdum führen, mit Auslagerung von Aufgaben an Kommunalunternehmen derartige Rechtschutzmöglichkeiten unserer Bürger zu unterbinden bzw. zu umgehen.

Wir appellieren an alle Stadtratskolleginnen und Kollegen nicht der Meinung zu verfallen, eine Entscheidung dieser örtlichen Angelegenheit Gemündens durch die Gerichte bzw. die Rechtsprechung treffen zu lassen. Dies würde dass ohnehin schon „angekratzte“ Bild Gemündens nach außen sicher nicht positiver erscheinen lassen. Auch die Gerichte würden argumentieren, dass vom Normalbürger nicht erwartet bzw. verlangt werden kann, alle rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten zu kennen, die die Aufteilung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Stadt an verschiedenen Rechtspersönlichkeiten nach sich zieht. Wir sollten deshalb die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung gar nicht erst in Erwägung ziehen.

Sowohl nach unserem logischen Rechtsempfinden als auch nach den uns vorliegenden Unterlagen sind wir absolut sicher, in keiner Weise gegen geltendes Recht zu verstoßen, wenn wir das Bürgerbegehren für zulässig erklären.
Ich betone noch mal, dass die von mir ausgeführten Begründungen rechtlich einwandfrei belegt und nachvollziehbar sind. Die entsprechenden Gesetzestexte und Kommentare liegen mir in Schriftform vor.

Aus der vorgenannten Begründung kann eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens aus unserer Sicht nicht erkannt werden. Von unserer Fraktion wird der Beschlussvorschlag der Verwaltung auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt. Wir halten das Bürgerbegehren selbstverständlich für zulässig.